Allgemeine Geschäftsbedingungen
Lieferungs- und Zahlungbedingungen
Stand 2006
I. Allgemeines
1. Allen Lieferungen und Leistungen liegen diese Bedingungen sowie etwaige gesonderte vertragliche Vereinbarungen zugrunde. Abweichende Einkaufsbedingungen des Bestellers werden auch durch Auftragsannahme nicht Vertragsinhalt. Ein Vertrag kommt - mangels besonderer Vereinbarung - mit der schriftlichen Auftragsbestätigung des Lieferers zustande. Der Lieferer behält sich an Mustern, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen u.ä. Informationen körperlicher und unkörperlicher Art - auch in elektronischer Form - Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
2. Der Lieferer verpflichtet sich, vom Besteller als vertraulich bezeichnete Informationen und Unterlagen nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.
II. Preis und Zahlung
1. Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk einschließlich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung und Entladung. Zu den Preisen kommt die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.
2. Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung ohne jeden Abzug auf das Konto des Lieferers zu leisten, und zwar:
a) für Maschinenlieferungen und Anlagen: 1/3 Anzahlung nach Eingang der Auftragsbestätigung 1/3, sobald dem Besteller mitgeteilt ist, dass die Hauptteile versandbereit sind, der Restbetrag innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungserteilung
b) für Lohnarbeiten und Ersatzteile: sofort netto Kasse nach Erhalt der Rechnung.
3. Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Besteller nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
4. Bei Zahlungsverzug des Bestellers, Eintritt von Zahlungsschwierigkeiten, erfolglosen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens werden sämtliche Forderungen des Lieferers gegen den Besteller sofort fällig.
III. Lieferzeit, Lieferverzögerung
1. Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien. Ihre Einhaltung durch den Lieferer setzt voraus, dass alle kaufmännischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z.B. Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen oder die Leistung einer Anzahlung erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit der Lieferer die Verzögerung zu verteten hat.
2. Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Sich abzeichnende Verzögerungen teilt der Lieferer sobald als möglich mit.
3. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf das Werk des Lieferers verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet ist. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist - außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung - der Abnahmetermin maßgebend, hilfsweise die Meldung der Abnahmebereitschaft.
4. Werden der Versand bzw. die Abnahme des Liefergegenstandes aus Gründen verzögert, die der Besteller zu vertreten hat, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Meldung der Versand- bzw. der Abnahmebereitschaft, die durch die Verzögerung entstandenen Kosten berechnet.
5. Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereichs des Lieferers liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Der Lieferer wird dem Besteller den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen.
6. Kommt der Lieferer in Verzug und erwächst dem Besteller hieraus ein Schaden, so ist er berechtigt, eine pauschale Verzugsentschädigung zu verlangen. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5%, im Ganzen aber höchstens 5% vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann. Setzt der Besteller dem Lieferer - unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle - nach Fälligkeit eine angemessene Frist zur Leistung und wird die Frist schuldhaft nicht eingehalten, ist der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt. Weitere Ansprüche aus Lieferverzug bestimmen sich ausschließlich nach Abschnitt IX.2 dieser Bedingungen.
IV. Beschaffenheitsvereinbarung
Den Angeboten oder Lieferungen beiliegende Abbildungen, Lichtbilder, Drucksachen etc. sowie Angaben über Maße, Gewichte, Leistungen usw. gelten, soweit sie nicht in die schriftliche Auftragsbestätigung aufgenommen worden sind, nicht als Beschaffenheitsvereinbarung. Änderungen, die dem technischen Fortschritt dienen, bleiben vorbehalten. Der Lieferer ist zur Überprüfung der vom Besteller bekanntgegebener Maße, Gewichte usw. nicht verpflichtet. Das gleiche gilt für statische oder sonstige bautechnische Voraussetzungen der Aufstellung und Montage der Anlage beim Besteller.
V. Gefahrübergang, Abnahme
1. Gefahr des zufälligen Unterganges, der Verschlechterung oder Beschädigung, geht auf den Besteller über, wenn der Liefergegenstand das Werk bestimmungsgemäß verlassen hat, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen, z.B. die Versandkosten oder Anlieferung und Aufstellung übernommen hat. Wird abweichend von Satz 1 im Einzelfall die Lieferung frei Haus vereinbart, so geht die Gefahr in jedem Falle über mit Lagerung der zum Lieferumfang gehörenden Gegenstände auf der Montagestelle. Das gilt auch, soweit eine Abnahme zu erfolgen hat. Die Abnahme muss unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach der Meldung desLieferers über die Abnahmebereitschaft durchgeführt werden. Der Besteller darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern. Der Besteller ist auf Verlangen des Lieferers zur Teilabnahme von in sich abgeschlossenen Leistungen des Lieferers verpflichtet.
2. Unbeschadet der übergegangenen Gefahr hat der Besteller die notwendigen und ihm zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um den Schutz der vom Lieferer auf der Montagestelle ordnungsgemäß gelagerten Gegenstände vor den auf einer Baustelle üblichen Gefahren zu gewährleisten. Das beinhaltet den Schutz vor unbefugtem Zutritt und Zugriff Dritter, vor Diebstahl und Feuer sowie die Einbeziehung der noch nicht Eigentum des Bestellers gewordenen Lieferungen in bestehende oder abzuschließende Versicherungen des Bestellers.
3. Verzögert sich oder unterbleibt der Versand infolge von Umständen, die dem Lieferer nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung Versandbereitschaft auf den Besteller über. Der Lieferer verpflichtet sich, auf Kosten des Bestellers die Versicherungen abzuschließen, die dieser verlangt.
4. Teillieferungen sind zulässig, soweit dür den Besteller zumutbar.
VI. Rügepflicht gem. § 377 HGB
Der Besteller hat offensichtliche Mängel der Lieferung mit Empfang der Ware schriftlich dem Lieferer anzuzeigen. Widrigenfalls verliert er seine Rechte auf Gewährleistung. Bei zumutbarer Prüfung erkennbare Mängel sind unverzüglich, spätestens binnen fünf Werktagen nach Übergabe zu rügen; nicht erkennbare Mängel in drei Werktagen nach Entdeckung, spätestens jedoch innerhalb von einem Jahr nach Übergabe.
VII. Eigentumsvorbehalt
1. Der Liefergegenstand bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher, einschließlich künftig entstehender Forderungen gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung im Eigentum des Lieferers.
2. Der Besteller darf den Liefergegenstand weder veräußern, verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat er den Lieferer unverzüglich davon zu benachrichtigen.
3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer zur Rücknahme des Liefergegenstandes nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet.
4. Aufgrund des Eigentumsvorbehalts kann der Lieferer den Liefergegenstand nur herausverlangen, wenn er vom Vertrag zurückgetreten ist.
5. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens berechtigt den Lieferer, vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe des Liefergegenstandes zu verlangen.
6. Die Forderung des Bestellers aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware, gleich ob unverändert, be- oder verarbeitet und unabhängig von der Abnehmerzahl, wird bereits jetzt in Höhe des Rechnungswertes des Liefergegenstandes an den Lieferer abgetreten. Zum Weiterverkauf ist dercBesteller nur mit der Maßgabe berechtigt, dass die ihm hieraus gegen den Abnehmer erwachsende Forderung auf den Lieferer übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware des Lieferers ist der Besteller nicht berechtigt. Er ist dem Lieferer zur unverzüglichen Mitteilungüber Pfändung oder andere Beeinträchtigungen des Liefergegenstandes oder Rechte des Lieferers durch Dritte verpflichtet. Der Besteller ist trotz der Abtretung neben dem Lieferer zur Forderungseinziehung ermächtigt. Der Lieferer wird die Forderung nicht einziehen und die Abtretung nicht offen legen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Auf jederzeitiges Verlangen des Lieferers hat der Besteller diesem die Schuldner der abgetretenen Forderung bekannt zu geben und den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen. Der Besteller verpflichtet sich, mit Drittabnehmern der Liefergegenstände ein Abtretungsverbot nicht zu vereinbaren.
VIII. Mängelansprüche
Für Sach- und Rechtsmängel der Lieferung leistet der Lieferer unter Ausschluss weiterer Ansprüche - vorbehaltlich Abschnitt IX - Gewähr wie folgt:
Sachmängel
1. Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach Wahl des Lieferers nachzubessern oder mangelfrei zu ersetzen, die sich infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Lieferer unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferers.
2. Zur Vornahme aller dem Lieferer notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit dem Lieferer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; anderenfalls ist der Lieferer von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung oder Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der Lieferer sofort zu verständigen ist, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Lieferer Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.
3. Von den durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt der Lieferer - soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt - die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes. Er trägt außerdem die Kosten des Aus- und Einbaus sowie die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung der notwendigen Monteure und Hilfskräfte einschließlich Fahrtkosten, soweit hierdurch keine unverhältnismäßige Belastung des Lieferers eintritt. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn sich die Kosten dadurch wesentlich erhöhen, dass der Liefergegenstand vom Besteller an einen anderen Ort als den vereinbarten Ort der Ablieferung verbracht wurde.
4. Der Besteller hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn der Lieferer - unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle - eine ihm gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen lässt und den Mangel auch innerhalb einer weiteren Nachfrist nicht beseitigt oder die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder unzumutbar ist. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Besteller lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu. Das Recht auf Minderung des Vertragspreises bleibt ansonsten ausgeschlossen. Weitere Ansprüche bestimmen sich nach Abschnitt IX.2 dieser Bedingungen.
5. Keine Gewähr wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen: Nichtbeachtung der jeweiligen Betriebsanleitung, ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse - sofern sie nicht vom Lieferer zu verantworten sind.
6. Bessert der Besteller oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung des Lieferers für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne vorherige Zustimmung des Lieferers vorgenommene Änderungen des Liefergegenstandes.
Rechtsmängel
7. Der Lieferer hat das Recht, bei Auftreten eines Mangels oder im Falle der Ziffer
IX. den Mangel bzw. Schaden durch einen Sachverständigen überprüfen zu lassen.
8. Führt die Benutzung des Liefergegenstandes zur Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten im Inland, wird der Lieferer auf seine Kosten dem Besteller grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den Liefergegenstand in für den Besteller zumutbaren Weise derart modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht. Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, ist der Besteller zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Unter den genannten Voraussetzungen steht auch dem Lieferer ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu. Darüber hinaus wird der Lieferer den Besteller von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen der betreffenden Schutzrechtsinhaber freistellen
9. Die in Abschnitt VIII. 7 genannten Verpflichtungen des Lieferers sind vorbehaltlich Abschnitt IX. 2 für den Fall der Schutz- oder Urheberrechtsverletzungen abschließend. Sie bestehen nur, wenn
a) der Besteller den Lieferer unverzüglich von geltend gemachten Schutz- oder Urheberrechtsverletzungen unterrichtet,
b) der Besteller den Lieferer in angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützt bzw. dem Lieferer dieDurchführung der Modifizierungsmaßnahmen gemäß Abschnitt VIII. 7 ermöglicht,
c) dem Lieferer alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher Regelungen vorbehalten bleiben,
d) der Rechtsmangel nicht auf einer Anweisung des Bestellers beruht und
e) die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wird, dass der Besteller den Liefergegenstand eigenmächtig geändert oder in einer nicht vertragsgemäßen Weise verwendet hat.
IX. Haftung
1. Wenn der Liefergegenstand durch Verschulden des Lieferers infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss erfolgten Vorschlägen und Beratungen oder durch die Verletzung anderer vertraglicher Nebenpflichten - insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes - vom Besteller nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen der Abschnitte VIII und IX. 2 entsprechend.
2. Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haftet der Lieferer - aus welchen Rechtsgründen auch immer - nur bei:
a) Vorsatz
b) grober Fahrlässigkeit des Inhabers/der Organe oder leitender Angestellter
c) schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit
d) Mängeln, die arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit er garantiert hat
e) Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Lieferer auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, im letzteren Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.
3. Die Haftung ist ausgeschlossen, wenn der Schaden auf der Verletzung von Vorschriften der Betriebsanleitung beruht.
X. Verjährung
Alle Ansprüche des Bestellers - aus welchen Rechtsgründen auch immer - verjähren in 12 Monaten. Für Schadenersatzansprüche nach Abschnitt IX. 2 a-e gelten die gesetzlichen Fristen. Sie gelten auch für Mängel eines Bauwerks oder für Liefergegenstände, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben.
XI. Anwendbares Recht, Gerichtsstand
1. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Lieferer und dem Besteller gilt ausschließlich das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien untereinander maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland.
2. Gerichtsstand ist das für den Sitz des Lieferers zuständige Gericht. Der Lieferer ist jedoch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers Klage zu erheben.
Allgemeine Einkaufsbedingungen
1. Allgemeines
1.1 Die nachstehenden Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von den Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten werden nicht anerkannt, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von den Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten die Lieferung vorbehaltlos annehmen.
1.2 Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Lieferanten getroffen werden, sind in dem Vertrag schriftlich niederzulegen. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Abreden in Ausführung des Vertrages werden erst wirksam, wenn sie von uns durch die gesetzlichen Vertreter schriftlich bestätigt sind.
1.3 Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Lieferanten.
1.4 Unsere Bestellungen sind nur verbindlich, wenn sie auf unseren Auftragsformularen erteilt und vom Lieferanten innerhalb einer Frist von 10 Tagen nach Datum unseres Auftragsschreibens uns gegenüber schriftlich bestätigt werden.
1.5 Unsere Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern gemäß § 310 Abs. 1 BGB.
2. Angebot
2.1 Der Lieferant hat sich im Angebot genau an die Anfrage zu halten und im Falle von Abweichungen ausdrücklich darauf hinzuweisen. Das Angebot hat schriftlich zu erfolgen.
2.2 Hat der Lieferant Bedenken gegen die gewünschte Art der Ausführung, so hat er dies unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
2.3 Das Angebot hat unentgeltlich zu erfolgen und begründet keine Verpflichtung für den Anfragenden. Kostenvoranschläge werden nicht vergütet.
2.4 Kosten für Verpackung, Fracht sowie für Zollabwicklung und Zoll sind gesondert anzugeben.
3. Bestellung
3.1 Die in der Bestellung genannten Preise sind Festpreise und schließen Nachforderungen aller Art aus.
3.2 Die Rücknahmeverpflichtung für die Verpackung richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
4. Lieferung, Liefertermin und Lieferverzug
4.1 Die Lieferung erfolgt auf Kosten und Risiko des Lieferanten bis zu dem von uns angegebenen Bestimmungsort. Für Folgen falscher Abfertigung und unrichtiger Frachtbriefdeklaration haftet der Lieferant. Versandanzeige ist sofort bei Abgang einer jeden einzelnen Sendung einzureichen. Fehlen in den Versandpapieren Bestellzeichen etc., so gehen alle durch unrichtige Zustellung, Umleitungsgebühren usw. entstehenden Kosten zu Lasten des Lieferanten.
4.2 Der Lieferant hat die für den Besteller günstigsten und am besten geeigneten Transportmöglichkeiten zu wählen.
4.3 Grundsätzlich hat der Lieferant gefährliche Erzeugnisse gemäß den national/international geltenden Bestimmungen zu verpacken, zu kennzeichnen und zu versenden.
4.4 Der Lieferung ist ein Lieferschein unter Angabe von Bestellnummer und Bestelldatum beizufügen.
4.5 Der in der Bestellung genannte Liefertermin ist bindend. Maßgeblich für die Einhaltung des Liefertermins ist der Eingang der Ware am von uns angegebenen Bestimmungsort. Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass der genannte Liefertermin nicht eingehalten werden kann.
4.6 Der Lieferant steht für die Beschaffung der für die Lieferungen und Leistungen erforderlichen Zulieferungen und Leistungen - auch ohne Verschulden - ein.
4.7 Erfüllt der Lieferant nicht in der vereinbarten Lieferzeit, so haftet er nach den gesetzlichen Bestimmungen.
4.8 Im Falle des Lieferverzuges sind wir berechtigt, pro begonnene Woche Verzug eine Vertragsstrafe in Höhe von 1 % des Auftragswertes, maximal jedoch nicht mehr als 10 % des Auftragswertes zu verlangen; die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten. Dem Lieferanten bleibt es unbenommen, uns nachzuweisen, dass infolge des Verzuges kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist. Die Vertragsstrafe wird, sofern wir Schadensersatz geltend machen, hierauf angerechnet. Wir sind verpflichtet, den Vorbehalt der Vertragsstrafe spätestens bei Zahlung der Rechnung zu erklären, welche zeitlich der verspäteten Lieferung nachfolgt.
4.9 Der Lieferant hat das Ausbleiben notwendiger, von uns zu liefernder Unterlagen unverzüglich schriftlich mitzuteilen und eine Frist zur Nachlieferung zu setzen
4.10 Bei früherer Anlieferung als vereinbart behalten wir uns die Rücksendung auf Kosten des Lieferanten vor. Bei vorzeitiger Lieferung lagert die Ware bis zum Liefertermin bei uns auf Kosten und Gefahr des Lieferanten.
4.11 Teillieferungen akzeptieren wir nur nach ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung. Bei vereinbarten Teilsendungen ist die verbleibende Restmenge aufzuführen.
5. Rechnung und Zahlung
5.1 Die Rechnung ist sofort nach erfolgter Lieferung unter Angabe von Bestellnummer und Bestelldatum in zweifacher Ausfertigung gesondert einzusenden, also nicht der Sendung beizufügen. Rechnungen müssen der Reihenfolge des Textes und den Preisen der Bestellung entsprechen.
5.2 Etwaige Mehr- oder Minderleistungen sind in der Rechnung gesondert aufzuführen.
5.3 Nicht ordnungsgemäß eingereichte Rechnungen gelten erst zum Zeitpunkt des Eingangs der Richtigstellung als bei uns eingegangen.
5.4 Die Fälligkeit von Forderungen tritt erst nach vollständigem Wareneingang und nach Eingang der ordnungsgemäß erstellten Rechnungsunterlagen ein.
5.5 Wir bezahlen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart worden ist, den Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen, gerechnet ab kompletter Lieferung und Rechnungserhalt, mit 3 % Skonto oder innerhalb von 90 Tagen netto in Zahlungsmitteln nach unserer Wahl.
5.6 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns in gesetzlichem Umfang zu.
5.7 Der Lieferant kann über seine Forderungen uns gegenüber durch Abtretung, Verpfändung oder in sonstiger Weise nur verfügen, wenn er zuvor unsere schriftliche Zustimmung eingeholt hat.
5.8 Soweit Bescheinigungen über Materialprüfungen vereinbart sind, bilden sie einen wesentlichen Bestandteil der Lieferung und sind zusammen mit der Lieferung an uns zu übersenden.
6. Gewährleistung, Mängelrüge und Haftung
6.1 Im Falle von Mängeln oder sonstigen Pflichtverletzungen des Lieferanten stehen uns die gesetzlichen Ansprüche zu.
6.2 Im Falle von Rechtsmängeln haftet der Lieferant unabhängig vom Verschulden auch auf Schadenersatz.
6.3 Eine Nachlieferung gilt nach erneuter fehlerhafter Ersatzlieferung als fehlgeschlagen.
6.4 Der Besteller prüft die Ware innerhalb angemessener Frist auf etwaige Qualitäts- oder Quantitätsabweichungen. Eine diesbezügliche Rüge gilt als rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer Frist von zehn Arbeitstagen, gerechnet ab Wareneingang oder bei versteckten Mängeln ab Entdeckung beim Lieferanten eingeht.
6.5 Die Verjährungsfrist beträgt 36 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang.
6.6 Wird der von der Lieferung betroffene Auftrag seitens unseres Abnehmers wirksam annulliert, ohne dass uns daran ein Verschulden trifft, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Das gleiche gilt in Fällen der Unmöglichkeit der Weiterbelieferung aufgrund von höherer Gewalt. Kriege, Bürgerkriege, Exportbeschränkungen bzw. Handelsbeschränkungen aufgrund einer Änderung der politischen Verhältnisse sowie Streiks, Aussperrungen, Betriebsstörungen, Betriebseinschränkungen und ähnliche Ereignisse, die uns die Vertragserfüllung unmöglich oder unzumutbar machen, gelten als höhere Gewalt und befreien uns für die Dauer ihres Vorliegens von der Pflicht zur rechtzeitigen Abnahme. Die Vertragspartner sind verpflichtet, sich hierüber zu benachrichtigen und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.
7. Qualitätssicherung
7.1 Der Lieferant hat eine nach Art und Umfang geeignete, dem neuesten Stand der Technik entsprechende Qualitätssicherung durchzuführen und uns diese nach Anforderung nachzuweisen.
7.2 Im Bedarfsfall wird der Lieferant eine entsprechende Qualitätssicherungsvereinbarung mit uns abschließen.
8. Eigentumsvorbehalt, Urheberrechte und Vertraulichkeit
8.1 Ein Eigentumsvorbehalt des Lieferanten wird nur dann Vertragsbestandteil, wenn der Eigentumsvorbehalt mit der Zahlung des für die Vorbehaltsware vereinbarten Preises erlischt und wir zur Weiterveräußerung und Weiterverarbeitung im ordnungsgemäßen Geschäftsgang ermächtigt sind. Ein weitergehender Eigentumsvorbehalt des Lieferanten wird nicht akzeptiert.
8.2 An den dem Lieferanten überlassenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind ausschließlich für die Fertigung aufgrund unserer Bestellung zu verwenden. Nach Abwicklung der Bestellung sind sie uns unaufgefordert zurückzugeben.
8.3 Der Lieferant ist verpflichtet, alle erhaltenen Muster, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen und Informationen strikt geheim zu halten. Dritten dürfen sie nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung offen gelegt werden. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung dieses Vertrages. Sie erlischt, wenn und soweit das in den überlassenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen enthaltene Fertigungswissen allgemein bekannt geworden ist.
8.4 Es ist dem Lieferanten nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Genehmigung gestattet, auf die mit uns bestehende Geschäftsverbindung in Informations- und Werbematerial Bezug zu nehmen.
8.5 Der Lieferant haftet für alle Schäden, die uns aus der Verletzung einer dieser Verpflichtungen erwachsen.
8.6 Soweit wir Teile beim Lieferanten beistellen, behalten wir uns hieran das Eigentum vor. Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten werden für uns vorgenommen. Im Falle der Verarbeitung oder Vermischung erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Sache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
9. Rechte Dritter
9.1 Der Lieferant steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Rechte Dritter verletzt werden und stellt uns von etwaigen Ansprüchen Dritter frei. Die Freistellung des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen und Schäden, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten erwachsen.
9.2 Die Verjährungsfrist für diese Ansprüche beträgt 10 Jahre, beginnend mit dem Abschluss des jeweiligen Vertrages.
10. Produkthaftung, Freistellung und Haftpflichtversicherungsschutz
10.1 Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns insoweit von Schadenersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, falls die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.
10.2 In diesem Rahmen ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen werden wir den Lieferanten - soweit möglich und zumutbar - unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben.
10.3 Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von EUR 2,5 Mio. pro Person/Sachschaden - pauschal - zu unterhalten; stehen uns weitergehende Schadenersatzansprüche zu, so bleiben diese unberührt.
11. Anzuwendendes Recht, Auslegung von Klauseln
11.1 Für die vorliegenden Einkaufsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Lieferanten gilt ausschließlich das für die Rechtsbeziehungen inländischer Personen untereinander maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechtsübereinkommens vom 11.04.1980 (Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf - CISG) wird ausgeschlossen.
11.2 Handelsübliche Klauseln sind nach den jeweils gültigen Incoterms auszulegen.
12. Erfüllungsort und Gerichtsstand
12.1 Erfüllungsort ist unser Geschäftssitz, sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt.
12.2 Sofern der Lieferant Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches ist, ist unser Geschäftssitz ausschließlicher Gerichtsstand, es sei denn, ein anderer Gerichtsstand ist zwingend vorgeschrieben. Wir sind jedoch berechtigt, den Lieferanten auch an dem für seinen Geschäftssitz zuständigen Gericht zu verklagen.






